GFM: Kompetenz in 3D-Messtechnik

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GFMesstechnik GmbH

Diese Bedingungen sind allgemein, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden. Über diese Vereinbarung hinausgehende zusätzliche abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


§ 1 Gegenstand der Bedingungen
Die Firma GFMesstechnik GmbH, 14513 Teltow - im folgenden „GFM“ genannt - erbringt gegenüber dem Vertragspartner - im folgenden „Kunde“ genannt - die in dem Vertrag in Verbindung mit dem besonderen Teil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen näher bezeichneten Leistungen.


§ 2 Angebot
1. Angebote von GFM sind freibleibend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software und anderen Unterlagen behält sich GFM Eigentumsund Urheberrecht vor, diese dürfen nur nach Zustimmung von GFM an Dritte weitergegeben werden.


§ 3 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
1. Alle Vergütungen verstehen sich netto in EURO.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der GFM ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die GFM behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dieses weist die GFM dem Kunden auf Verlangen nach.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der GFM nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5. Der Abzug von Skonto in Höhe von 2% des Zahlbetrages ist bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gestattet.
6. Bei Sofortzahlung nach Erhalt der Rechnung kann eine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen werden, welche jedoch der Schriftform bedarf.


§ 4 Aufrechnung/Zurückbehaltung
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche von GFM aufzurechnen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt.
2. Der Kunde kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte grundsätzlich nicht geltend machen, es sei denn der Kunde kann geltend machen, dass der Lieferant seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, welchem der Zahlungsanspruch des Lieferanten entstammt.


§ 5 Lieferungs- und Leistungszeit/ Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernde Ware, am Werk zur Abholung bereit steht und die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der GFM setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die GFM berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5. Sofern die Voraussetzungen von § 5 Nr. 4 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferungs- und Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen zurückzuführen, wird die Lieferungs- und Leistungsfrist angemessen verlängert
7. GFM ist zu einer vorzeitigen Lieferung- bzw. Leistung berechtigt.


§ 6 Lieferverzug
1. Die GFM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter der GFM oder deren Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer der GFM zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Ferner haftet die GFM nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen haftet die GFM im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 7 Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die GFM nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die GFM verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Die GFM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter/ Erfüllungsgehilfen der GFM beruhen. Soweit der GFM keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Die GFM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
10. Die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.


§ 8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung wegen Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadenshaftung der GFM gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GFM.


§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die GFM behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GFM berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die GFM liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die GFM ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die GFM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GFM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der GFM entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der GFM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) aus der Forderung der GFM ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GFM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die GFM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Vergleich- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die GFM verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die GFM vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der GFM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GFM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, der GFM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die GFM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der GFM anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GFM.
7. Der Kunde tritt der GFM auch Forderungen zur Sicherung der Forderungen der GFM gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Die GFM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GFM.


§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahlklausel und Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der GFM der Gerichtsstand.
2. Die GFM ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Die Beziehungen zwischen der GFM und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der GFM der Erfüllungsort.

 

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